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Nds. Baurecht (46 Karten)

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Baurecht: Grundlagen des Baurechts

Was ist Aufgabe und Zweck des öffentlichen Baurechtes? Stelle den geschichtlichen Verlauf des Baurechtes in Deutschland kurz da!

Welche zwei Arten von Baurecht lassen sich unterscheiden?
A. Aufgabe: Lösung des Interessenskonfliktes bzgl der Grund und Bodennutzung (zB Wohnraum - Natürlicher Lebensrauch, Art 20a GG).
B. Preußisches allgemeines Landrecht: Baufreiheit
C. Bis 19 Jhrd.: Einschränkung durch " Polizeyrecht", dann Kreuzbergurteil (Baupolizey ist nicht für Wohfahrtspflege zuständig).
D. 1875: Fluchtliniengesetz; 1918: Preußisches Wohungsgesetz; 1936: Baugestaltungsordnung und Bauregelungsverordnung; 1960: BBauGB; 1986 BauGB; 1998: Neufassung; 20.07.04: EAG Bau aufgrund der Plan-UP Richtlinie.

Öffentliches Baurecht: Alle Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und Grenzen sowie die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung des Bodens treffen.
Privates Baurecht: relget die Bebauung und Unterhaltung eines Bauwerks im Hinblick auf Einzelpersonen (zB § 903 ff BGB).
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Grundlagen des Baurechts
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Baurecht: Grundlagen des Baurechts

Welches sind die wesentlichen Rechtsquellen des Baurechts? In wessen Zuständigkeit fällt das Baurecht?

Was versteht man unter Bauplanungs- was unter Bauordungsrecht?
Rechtsquellen: BauGB (Bauplanungsrecht); BauNVO (Grundlage § 2 V BauGB); ROG (Raumordnungsgesetz); NBauO (Bauordnungsrecht); sonstige anlagenbezogene Vorschriften aus Bundes- oder Landesrecht (zB BImSchG, Nds DenkmalschutzG, Nds Deichgesetz, Nds WasserG)
Zuständigkeit: Baurechtlicher Teilbereich nach Art 74 I Nr 18 GG dem Bund zugeordnet (konkurrierende Gesetzgebung/ "Baurechtsgutachten" des BVerfG). Hiervon umfasst ist jedoch nur das Bauplanungsrecht. Weiterhin hat der Bund die Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 I Nr. 4 GG) für die Raumplanung. Übrige Teile sind gemäß Art 70 GG Ländersache.

I. Öffentliches Baurecht = Bauplaungs- und Bauordnungsrecht
II. Bauplanungsrecht (Flächenbezogen): Allgemeines (§§ 1-135c BauGB); besonderes Städtebaurecht (§§ 136-191 BauGB)
III. Bauordungsrecht (Objektbezogen): Gefahrenabwehr (§§ 1 I, 17 I NBauO); Gestaltungspflege (§§ 1 III, 14 I, 49, 53, 54 NBauO); Wahrung ökologischer und sozialer Standards (§§ 1 II, 14 IV, 42 II, 44, 47 VI, 47b, 56 I Nr. 7, 8 NBauO).
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Grundlagen des Baurechts
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Baurecht: Grundlagen des Baurechts

Was besagt der Grundsatz der Baufreiheit? Gibt es einen Bauanspruch?

Eine weitere Ausgestaltung der Baufreiheit ist der Bestandschutz. Was versteht man hierrunter?
RGL: Art 14 I GG iVm 2 I GG - Bestandschutz des Eigentums iVm der Handlungsfreiheit - Recht zur baulichen Nutzung von Eigentum (wenn nicht Eigentümer nur Art 2 I GG)
Bauanspruch: § 75 I NBauO - Gebundene Entscheidung (ist zu erteilen" - Präventies Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). § 75 I NBauO bildet ein subjektives Recht iSd § 42 II VwGO, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften nciht widerspricht.
Rechtsanspruch des Dritten: Grds kein Rechtsanspruch, Ausnahme: Baugenehmigung verletzt subjektiv öffentlichen Rechte der Dritten aufgrund einer nachbarschützenden Vorschriften.

Bestandschutz gewährt status quo einer zu irgendeinen Zeitpunkt genehmigungsfähigen Anlage (passiver Bestandsschutz). Erhaltungsmaßnahmen sind aber zulässig, soweit die identität des Bauwerks erhalten bleibt. (P) BVerfG früher: Auch aktiver Bestandschutz (Anspruch auf Genehmigung von Folgemaßnahmen zur funktionsgerechten Nutzung). Heute (-), da Richterrecht (Gewaltenteilung).
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Grundlagen des Baurechts
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Baurecht: Grundlagen des Baurechts

Ist die Baufreiheit einschränkbar?

Wie ist die Rechtsnatur einer Genehmigung einzuordnen?
Art 14 I 2 GG. Inhalt und Schranken durch Gesetz. Einschränkungen Bauplanungsrecht: § 30 ff BauGB (Zulässigkeitsvoraussetzungen); Veränderungssperre, § 14 I BauGB; Zurückhalten des Bauvorhabens (sog Planungsinstrumente: Ausfluss des Art 14 II GG). Weniger Relevant: Vorkaufsrecht, § 24 f. BauGB; Beschränkungen im Sanierungsgebiet, § 144 BauGB; Baugebot, § 176 BauGB.
Einschränkungen Bauplanugsrecht: Zur Gefahrenabwehr oder Gestaltungspflege iRd Verhältnismäßigkeit.
Aufhebung durch Enteignung: Art 14 III GG - zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (nur durch Gesetz "Legalenteignung oder aufgrund eines Gesetzes "Administrativenteignung"). ZB § 85 ff BauGB; § 1NEG (subsidiär).

1) gebunder VA; 2) dinglicher VA (Rechtnachfolge, § 75 VI NBauO); 3) feststellender VA bzgl. Baurechtmäßigkeit; 4) gestaltender VA bzgl präventiven Bauverbots (§ 78 I 1 NBauO); 5) mitwirkungsbedürftiger VA (§ 71 I NBauO); (P) Reformatio in peus; isolierte Anfechtung; 6) formbedürftiger VA, § 75 II NBauO; begünstigend für Bauwerber; belastend für Nachbarn.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Grundlagen des Baurechts
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Kartensatzinfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010
 
Schlagwörter Karten:
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